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Satzung der Juristischen Gesellschaft zu Kassel


- Stand: 19. Juni 2008 -

(in der Fassung der einstimmigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 26. Januar 1955 / 2. November 1955 / 31. Januar 1968 /
26. Mai 1999 / 19. Juni 2008)

  1. Die Juristische Gesellschaft zu Kassel, die ein nichteingetragener Verein ist und ihren Sitz in Kassel hat, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen mit hervorragenden Sachkennern über juristische und juristisch-soziologisch-psychologische Fragestellungen, die sowohl der beruflichen Fortbildung ihrer Mitglieder als auch insbesondere der Weiterentwicklung des Rechts sowie dem Verständnis zwischen Juristen und Nicht-Juristen dienen. Die vorgenannten Zwecke verfolgt sie aber auch durch Förderung der akademischen Juristenausbildung und besonderer wissenschaftlicher Leistungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Verbleibt bei einer etwaigen Liquidation des Vereins ein Vereinsvermögen, fällt es je zur Hälfte an die Universität/ Gesamthochschule Kassel und den Kasseler Hochschulbund e.V., die es jeweils zu Zwecken der beruflichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere zur Pflege der juristischen Aus- und Fortbildung zu verwenden haben., Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Rückgabe etwa nicht verbrauchter Mitgliedsbeiträge, sonstiger Zahlungen oder Bestandteile des Vereinsvermögens. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bzw. die Übertragung von Vereinsvermögen sollen erst nach Zustimmung des für die steuerliche Veranlagung des Vereins örtlich zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Erteilt das Finanzamt keine Zustimmung, hat die Mitgliederversammlung neuerlich zu beschließen.
  3. Ordentliche Mitglieder können Juristen werden, die mindestens die erste Juristische Staatsprüfung abgelegt oder einen universitären Masterstudiengang mit rechtswissenschaftlicher Ausrichtung abgeschlossen oder an einer deutschen oder gleichrangigen Universität zum Doktor der Rechte promoviert haben. Außerdem können nichtjuristische Akademiker und andere Persönlichkeiten, die sich aus beruflichen Gründen mit Rechtsfragen beschäftigen, als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
  4. Organe der Juristischen Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der geschäftsführende Vorstand, der aus 4-6 Personen besteht, wird durch den Vorstand aus sich heraus gewählt; er ist gesetzlicher Vertreter gemäß § 26 BGB. Aufgaben und Geschäftsführung der Organe regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand nach Vorschlägen des geschäftsführenden Vorstandes beschließt.
  5. Über die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit, soweit es sich um ordentliche Mitglieder handelt, mit ¾ Mehrheit, soweit es sich um außerordentliche Mitglieder handelt; im Zweifel entscheidet der Vorstand nach den gleichen Abstimmungsgrundsätzen.
  6. Die Kosten der Juristischen Gesellschaft werden unter Verzicht auf Mitgliedsbeiträge durch Zuschüsse, Spenden und dergleichen gedeckt; das Weitere regelt der Vorstand. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine, soweit diese Satzung oder darauf aufbauende andere Vorschriften keine besonderen Bestimmungen treffen.
  9. Die neugefassten Abschnitte 1 und 2 sind in der Mitgliederversammlung vom 26. Mai 1999 beschlossen worden. Sie treten rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft. Zu den Abschnitten 1 und 3 wurden in der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 2008 Ergänzungen beschlossen.
  10. Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung des Vereins unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen neu zu fassen und dabei redaktionelle Unklarheiten zu beseitigen.

Kassel, den 19. Juni 2008